20.01.2023

Was ändert sich 2023?

Infos zu den wichtigsten Neuerungen im Energiebereich

Was ändert sich 2023 im Energiebereich?


Preisdeckel bei Energiekosten: Zur Entlastung von Haushalten werden die Preise für Strom, Gas und Fernwärme für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs nach oben begrenzt. Der Preis für Erdgas soll bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) eingefroren werden, Fernwärme bei 9,5 Cent/kWh und Strom bei 40 Cent/kWh. Für den Rest des Verbrauchs gelten Marktpreise. Details zu den Regelungen.

Auch für Haushalte mit Öl-, Pellet und Flüssiggasheizung sind Entlastungen rückwirkend für 2022 geplant. Details zu Entlastungen für Öl-, Pellet und Flüssiggasheizung. 


Förderung von Sonnenstrom wird deutlich verbessert: Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen wird von der Mehrwertsteuer befreit. Zudem sind die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt von der Einkommensteuer befreit.

Energiesparinvestitionen werden zielgenauer gefördert: Heizungen werden ab 2023 vom Staat nur noch gefördert, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie beheizt wird. Bauliche Energiesparmaßnahmen werden ab Januar auch dann gefördert, wenn sie in Eigenleistung durchgeführt werden. Wer eine Biomasseheizung etwa für Holzpellets wählt, muss auch die Solarthermie nutzen, um eine Förderung zu erhalten. Außerdem müssen Biomasseheizungen höhere Anforderungen bei den Schadstoffemissionen erfüllen. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden. Zusätzlich kann auch die Miete provisorischer Heizungen gefördert werden, wenn die Heizung im Zuge eines Defekts ausgetauscht wird.

Energieeffizienzvorschriften für Neubauten: Der Primärenergieverbrauch darf künftig maximal beim Wert eines aktuellen Effizienzhaus 55 liegen. Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus auch dann angerechnet werden, wenn kein Eigenverbrauch des Solarstroms im Gebäude vorliegt.

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