Zuständigkeiten
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
In Bayern gibt es insgesamt 32 Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), die als Untere Forstbehörden die Aufgaben der Bayerischen Forstverwaltung auf regionaler Ebene wahrnehmen. Für den Landkreis Bayreuth ist das AELF Bayreuth-Münchberg zuständig. Es ist Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den Landkreisen Hof, Wunsiedel, Bayreuth und den Städten Bayreuth und Hof. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren, qualifizieren und beraten rund um alle Belange der Land- und Forstwirtschaft.
Die Bayerische Forstverwaltung steht Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern mit einem umfassenden Beratungs- und Förderangebot zur Seite. Unabhängig davon, ob es um Fragen zur Pflege, Bewirtschaftung oder Entwicklung des Waldes geht – die Forstverwaltung ist eine zentrale Anlaufstelle. Auf Wunsch kann eine kostenfreie und unverbindliche Beratung durch eine Försterin oder einen Förster erfolgen. Diese Beratung findet in der Regel direkt vor Ort im eigenen Wald statt. Dabei geben die Fachleute Empfehlungen, wie der Wald nachhaltig und sinnvoll bewirtschaftet werden kann.
Bayerische Staatsforsten
Die Bayerische Staatsforsten sind eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern mit Sitz in Regensburg. Sie arbeiten als rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. 41 Forstbetriebe mit 373 Revieren bewirtschaften den Staatswald vor Ort nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsforstgesetzes.
Für die Staatsforsten im Landkreis Bayreuth sind die Staatsforstbetriebe in Pegnitz, Fichtelberg und Nordhalben zuständig.
Die Aufgaben der Staatsforstbetriebe sind:
- die Erzeugung und Verwertung von Holz
- die Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und der biologischen Vielfalt im Staatswald
- die Bewahrung des Waldes vor Schäden und
- die Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes
Für die Staatsforsten im Landkreis Bayreuth sind folgende Staatsforstbetriebe zuständig:
Staatsforstbetrieb | Website |
Staatsforstbetrieb Pegnitz | https://www.baysf.de/de/ueber-uns/standorte/forstbetriebe/pegnitz.html |
Staatsforstbetrieb Fichtelberg | https://www.baysf.de/de/ueber-uns/standorte/forstbetriebe/fichtelberg.html |
Staatsforstbetrieb Nordhalben | https://www.baysf.de/de/ueber-uns/standorte/forstbetriebe/nordhalben.html |
Waldbesitzervereinigungen (WBV) und Forstbetriebsgemeinschaften (FBG)
Waldbesitzervereinigungen (WBV) und Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind anerkannte privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzenden. Sie verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. Dabei sollen sie beispielsweise die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung oder anderer Strukturmängel überwinden helfen. Sie bieten verschiedene Dienstleistungen (für Mitglieder) an, zum Beispiel:
- Ausführen von Forstkulturen und des Forstschutzes
- Arbeiten zur Bodenverbesserung und Bestandspflege
- Holzeinschlag, Holzaufarbeitung und Holzbringung
- Absatz bzw. Vermarktung von Holz oder sonstigen Forstprodukten
- Bau und Unterhaltung von Wegen
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten
- Unterstützung bei einzelnen forstlichen Vorhaben durch Beratung und Ausführung von forstlichen Maßnahmen.
- Abstimmung von Betriebsplänen, Betriebsgutachten und Wirtschaftsplänen.
Im Landkreis Bayreuth gibt es folgende Waldbesitzervereinigungen (WBV) und Forstbetriebsgemeinschaften (FBG):
WBV bzw. FBG | Website |
Forstbetriebsgemeinschaft Pegnitz e.V. | https://www.fbg-pegnitz.waldbesitzer.net/ |
Waldbauernvereinigung Bayreuth e.V. | https://www.wbv-bayreuth-ev.de/ |
Waldbesitzervereinigung Fränkische Schweiz e.V. | https://wbvfs.de/ |
Waldbesitzervereinigung Hollfeld e.V. | https://www.wbv-hollfeld.de/ |
Jagd
Zuständigkeiten der Unteren Jagdbehörde im Landratsamt
- Jagdscheine
- Jagdaufseher
- Jagdgenossenschaften
- Jagdpachtverträge
- Abschussplanung
- Jagdhandlungen im befriedeten Bereich
- Wildgehege
Mehr Infos: Jagdrecht | Landkreis Bayreuth
Kreisjagdberater
Nach den Vorgaben des Jagdrechtes müssen aus dem Kreis der Jagdscheininhaber jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren Kreisjagdberater bestellt werden.
Für den Landkreis Bayreuth sind dies:
- Georg Bayer: für die Hegegemeinschaften Bad Berneck, Gefrees, Fichtelgebirge, Speichersdorf, Weidenberg, Bayreuth-Süd, Waldhütte, Mistelgau und Hollfeld.
- Peter Meister: für die Hegegemeinschaften Waischenfeld-Ahorntal, Pottenstein, Betzenstein, Pegnitz, Schnabelwaid und Creußen
Kontakt zu den Kreisjagdberatern kann über die untere Jagdbehörde aufgenommen werden.
Aufgaben der Kreisjagdberater:
Die Kreisjagdberater erfüllen im staatlichen Auftrag für die untere Jagdbehörde folgende Aufgaben:
- Sie liefern der unteren Jagdbehörde wichtige jagdpraktische und -fachliche Inhalte.
- Sie werden in wesentliche jagdrechtliche Entscheidungen eingebunden oder zur Stellungnahme gebeten. Die fachkundige Einschätzung der Kreisjagdberater hat für die Entscheidungen der unteren Jagdbehörde hierbei schweres Gewicht.
- Die Kreisjagdberater sollen zudem einen Ausgleich zwischen jagdlichen Interessen und den Belangen der Land- und Forstwirtschaft, zwischen freilebender Tierwelt und Jagd sowie zwischen privaten Revieren und Staatsforstbetrieben vermittelnd herbeiführen.
Jagdnutzung und Jagdreviere
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Alle bejagbaren – also nicht befriedeten – Flächen sind einem Jagdrevier zugeordnet, in denen das Jagdrecht ausgeübt werden darf. Auf befriedeten Flächen darf die Jagd hingegen nur mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde ausgeübt werden.
Man unterscheidet zwischen Eigen- bzw. Staatsjagdrevieren und Gemeinschaftsjagdrevieren, die jeweils in Eigenregie bewirtschaftet oder an Jagdberechtigte verpachtet werden.
Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das Jagdrecht vollumfänglich auszuüben.
Wer darf ein Jagdrevier pachten? Jagdpächter müssen mindestens seit drei Jahren den Jagdschein besitzen und diesen der Unteren Jagdbehörde vorlegen. Die max. Pachtfläche darf 1000 Hektar nicht überschreiten, damit die Jagdpächter die vielfältigen Aufgaben der Jagdausübung bewältigen und den Wildbestand so regulieren können, dass der Aufwuchs der Bäume nicht gefährdet wird.
Jagdgenossenschaften
- In Deutschland sind Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Als Eigentümer einer jagdbaren Fläche besteht eine automatische Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft als sogenannter Jagdgenosse.
- Das Gebiet einer Jagdgenossenschaft erstreckt sich in der Regel auf eine Gemarkung und bildet das durch die Jagdgenossenschaft zu bewirtschaftende Jagdrevier. Flächenmäßig besonders große Jagdreviere können in mehrere so genannte Jagdbögen geteilt werden. Diese sind dann eigenständige Gemeinschaftsjagdreviere unter dem Dach einer Jagdgenossenschaft.
- Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie durch angestellte Jäger oder verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen oder mehrere Jäger.
- Im Landkreis Bayreuth sind derzeit alle Gemeinschaftsjagdreviere an Jagdberechtigte verpachtet, Eigenbewirtschaftungen liegen nur bei Eigen- bzw. Staatsjagdrevieren vor.
- Die Jagdgenossenschaften sind zur Führung eines Jagdkatasters verpflichtet, das regelmäßig aktualisiert wird.
- Die Jagdgenossenschaften ersetzen Wildschäden an forstlichen und landwirtschaftlichen Flächen, die durch Schalenwild, Kaninchen und Fasane erzeugt wurden, sofern die Wildschadenspflicht nicht im Rahmen des Jagdpachtvertrages an den jagdberechtigten Revierinhaber übertragen wurde.
- Überdies kümmern sich die Jagdgenossenschaften häufig um den Wegebau.
Mehr Infos:
https://www.wildtierportal.bayern.de/
Oberste Jagdbehörde - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie