28.04.2023

Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl-, Holz- oder Kohleheizungen

Jetzt Härtefallhilfen beantragen für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks.

Antragsstart ist am 15. Mai 2023 

Anträge können Sie hier stellen

Die Bundesregierung hat sich im Zusammenhang mit der Gas – und Strompreisbremse auf eine Härtefallregelung geeinigt und einen Härtefallfonds über 1,8 Milliarden Euro eingerichtet. Dadurch sollen Haushalte, die mit Öl, Pellet, oder Flüssiggas heizen rückwirkend für das Jahr 2022 entlastet werden.

Für die Umsetzung der Härtefallhilfe im Freistaat Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zuständig. Auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig.

Informationen zur Antragsstellung, den Härtefall-Rechner und den Regelungen finden sie hier

Welche Energieträger werden berücksichtigt?

Zu den nicht leitungsgebundenen Energieträgern zählen Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks.

Wer erhält die Härtefallhilfe?

Antragsberechtigt sind die Bewohnerinnen und Bewohner eines Privathaushalts (Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer) in Bayern. 
Wird eine Feuerstätte zentral für mehrere Haushalte betrieben (v.a. Mehrparteienhaus), sind dagegen die Vermieterinnen und Vermieter oder ggf. die Wohnungseigentumsgemeinschaft antragsberechtigt. Diese müssen die Härtefallhilfen dann an die Bewohnerinnen und Bewohner der Privathaushalte weitergeben. 
Die Härtefallhilfe kann nur für einen Wohnsitz (z.B. Erstwohnsitz) beantragt werden.

Für die Antragsberechtigung ist grundsätzlich das Lieferdatum  des Energieträgers (befindet sich auf der Rechnung) maßgeblich. Das Lieferdatum muss innerhalb des sog. Entlastungszeitraums (1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022) liegen.

In Bayern kann auch auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern Nachweise erbracht werden (z.B. Bestellbestätigung), dass die Bestellung innerhalb des o.g. Entlastungszeitraums aufgegeben wurde und die Lieferung bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. 

Wie berechnet sich die Härtefallhilfe?

Voraussetzung für Härtefallhilfe: Der in Rechnung gestellte Preis für den jeweiligen Energieträger ist mehr als doppelt so hoch wie der Referenzpreis 
(d.h. ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises ist von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Privathaushalte selbst zu tragen).
Von diesen „Mehrkosten“ eines Privathaushalts werden dann 80 % erstattet:

Die Härtefallhilfe berechnet sich wie folgt: 0,8 x (Rechnungsbetrag - 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Hier geht es zum Härtefall-Rechner

Die bundeseinheitlichen Referenzpreise für das Jahr 2021 lauten:

- Heizöl: 71 Cent/Liter (inkl. USt.)
- Flüssiggas: 57 Cent/Liter (inkl. USt.)
- Holzpellets: 24 Cent/kg (inkl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg (inkl. USt.)
- Holzbriketts: 28 Cent/kg (inkl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 0,36 Cent/kg (inkl. USt.)

Härtefallhilfe beträgt maximal 2.000 Euro je Privathaushalt.

Beispiele:

Beheizt eine Feuerstätte ein Einfamilienhaus (einen Privathaushalt), dann beträgt der Höchstbetrag 2.000 Euro.
Beheizt eine Feuerstätte in einem Mehrfamilienhaus drei Privathaushalte, dann beträgt der Höchstbetrag 6.000 Euro (3 x 2.000 Euro).

Wo und ab wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können online über eine Antragsplattform eingereicht werden. Sobald der Online-Antrag bereitsteht, wird der Link auf der Webseite des StMAS veröffentlicht.

Quellen und weitere Informationen:
Website des zuständigen Staatsministeriums: https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/index.php#sec1
Beschluss der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/049/2004915.pdf

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